Satzung Musikverein Bad Cannstatt e.V.

  • §1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen Musikverein Bad Cannstatt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter VR 2001 eingetragen.
    2. Sitz, Gerichtstand und Erfüllungsort ist Stuttgart.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • §2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein ist Mitglied im Blasmusikverband BadenWürttemberg e.V. und erkennt dessen Satzungsbestimmungen und Ordnungen an.
    2. Der Musikverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
    3. Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik.
      Diesen Zweck verfolgt er durch:
      1. regelmäßige Proben
      2. Veranstaltung von Festen und Konzerten
      3. Mitwirkung bei weltlichen und religiösen Veranstaltungen kultureller Art
      4. Ausbildung und Förderung von Jungmusikern
    4. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    5. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen und rechtstaatlichen Grundsätzen geführt.
    6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    7. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Vorständen und der Vorstandschaft für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
    8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  • §3 Mitgliedschaft

    • 1. Mitglieder

      Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
      Der Verein besteht aus:
      1. aktiven Mitgliedern
      2. fördernden Mitgliedern
      Aktive Mitglieder sind alle Musiker sowie die Mitglieder der Vorstandschaft.
      Alle anderen Mitglieder sind fördernde Mitglieder.
    • 2. Erwerb der Mitgliedschaft

      1. Als Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Ein aktiver Musiker hat, ohne dass eine Mitgliedschaft im Verein besteht, spätestens 3 Monate nach Aufnahme seiner musikalischen Tätigkeit einen Aufnahmeantrag zu stellen.
      2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen. Über die Aufnahme und den Beginn einer Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet einem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen. Die Ablehnung ist unanfechtbar.
      3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
      4. Ein aktives Mitglied, welches seine aktive Tätigkeit beendet, ohne seinen Austritt zu erklären, wird durch Beschluss der Vorstandschaft passives Mitglied.
    • 3. Beendigung der Mitgliedschaft

      1. Die Mitgliedschaft endet:
        • mit dem Tode bzw. mit der Auslösung des Mitglieds
        • durch Austritt
        • durch Ausschluss
      2. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist das dem Mitglied zur Verfügung gestellte Vereinseigentum unverzüglich an den Verein zurückzugeben. Die Mitgliedschaft ist erst dann beendet, wenn das Vereinseigentum vollständig zurückgegeben ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Mitglieder die mit Vereinsämtern betraut waren haben bei Beendigung der Mitgliedschaft ihre Geschäfte dem Vorstand ordnungsgemäß zu übergeben.
      3. Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch einen Beschluss der Vorstandschaft vom Verein ausgeschlossen werden.
    • 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

      1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
      2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.
      3. Jedes Mitglied hat mit dem Vereinseigentum schonend und sorgsam umzugehen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung oder Beschädigung von Vereinseigentum durch das Mitglied ist dieses dem Verein gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
      4. Jedes Mitglied kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den Vorstand gewählt werden.
      5. Alle Mitglieder besitzen nach Vollendung des 16. Lebensjahres Antrags- und Stimmrecht.
    • 5. Mitgliedsbeitrag

      1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag im ersten Quartal des Kalenderjahres zu entrichten.
      2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
      3. Die Vorstandschaft ist berechtigt, in Ausnahmefällen die Beitragspflicht ruhen zu lassen.
    • 6. Ehrenmitglieder

      Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
  • §4 Organe des Vereins

    • 1. Die Organe des Vereins sind:

      1. der Vorstand
      2. die Vorstandschaft
      3. die Mitgliederversammlung
    • 2. Allgemeine Bestimmungen für die Organe des Vereins

      1. Jedes Mitglied hat nur 1 Stimme
      2. Das Stimmrecht ist übertragbar. Nachweis hat durch schriftliche Vollmacht zu erfolgen.
      3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
      4. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt.
      5. Auf Antrag von mindestens einem anwesenden Mitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen.
      6. In der Mitgliederversammlung und in den Sitzungen der Vorstandschaft wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder entschieden.
      7. Zu einer Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins in der Mitgliederversammlung ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • §5 Der Vorstand (i. S. d. § 26 BGB)

    • 1. Der Vorstand besteht aus:

      1. 1. Vorsitzender
      2. stellvertretender Vorsitzender
      3. Kassierer
    • 2. Bestimmungen für den Vorstand

      1. Jedes Vorstandsmitglied ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
      2. Die Vorstandsmitglieder haben je Einzelvertretungsbefugnis.
      3. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die einen Wert von 3.000,- € (netto) übersteigen, ist die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich.
      4. Jede Änderung im Vorstand ist unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzuzeigen.
      5. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bilden die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vorstand allein.
      6. Bei gleichzeitigem Ausscheiden aller Vorstandsmitglieder muss zur erneuten Vorstandswahl vom Schriftführer innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
      7. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsmäßigen Neubestellung der Vorstandschaft im Amt.
      8. Verschiedene Ämter des Vorstandes können nicht in einer Person vereinigt werden.
  • §6 Die Vorstandschaft

    • 1. Die Vorstandschaft besteht aus:

      1. 1. Vorsitzender
      2. stellvertretender Vorsitzender
      3. Kassierer
      4. Schriftführer
      5. Musikervorstand
      6. Jugendleiter
      7. 2 – 7 Beisitzer
    • 2. Bestimmungen für die Vorstandschaft

      1. Die Geschäfte des Vereins werden, soweit sie nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung übertragen sind, von der Vorstandschaft geführt.
      2. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Musikervorstand und der Jugendleiter werden in einer Musikerversammlung vor der Mitgliederversammlung von den aktiven Musikern auf zwei Jahre gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sollte kein Jugendleiter zur Verfügung stehen, übt der Musikervorstand dieses Amt in Personalunion aus.
      3. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit dauerhaft aus, so ist die Vorstandschaft berechtigt unter Berücksichtigung von § 5 e) das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
      4. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind.
      5. Bei Bedarf können weitere sachkundige Mitglieder des Vereins als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht zu den Sitzungen der Vorstandschaft hinzugezogen werden.
  • §7 Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
    3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
    4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstand zu richten.
    5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der verlangten Tagesordnung einberufen. Für die Einberufungsform und Frist gilt Ziffer 3.
  • §8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Die Entgegennahme der Geschäftsberichte.
    2. Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
    3. Die Entlastung der Vorstandschaft.
    4. Die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und die Bestätigung des Musikervorstands.
    5. Die Wahl des/der Kassenprüfer.
    6. Die Amtsenthebung eines Mitglieds der Vorstandschaft nach vorherigem fristgerechten Antrag.
    7. Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge.
    8. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
    9. Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich der Vorstandschaft, die diese an die Mitgliederversammlung zur Entscheidung verwiesen hat.
    10. Änderungen der Satzung, wobei diesbezüglich in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen werden muss.
    11. Die Auflösung des Vereins.
  • §9 Protokollführung

    Der Schriftführer ist für die Protokollierung bei der Mitgliederversammlung und den Sitzungen der Vorstandschaft verantwortlich. Die Niederschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung ist durch den Versammlungsleiter und durch den Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Mitgliederversammlung auszulegen.
  • §10 Kassenprüfung

    Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren, welche nicht dem Vorstand angehören darf. Der/die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch. Die Prüfung der Kasse wird durch seine/ihre Unterschrift bestätigt. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt ein Kassenprüfer die Entlastung des Kassierers. Der/die Kassenprüfer ist/sind berechtigt, bei Bedarf außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen.
  • §11 Datenschutzbestimmungen

    1. Name, Adresse, Kommunikationsdaten und Geburtsdatum der Mitglieder werden vom Verein aufgenommen. Die Daten der aktiven Mitglieder werden mit der jährlichen Mitgliederbestandsmeldung an den Kreisverband übermittelt und dort gespeichert. Aktive Mitglieder mit besonderen Aufgaben, insbesondere der Vorsitzende, werden zusätzlich mit den Kommunikationsdaten sowie der Bezeichnung der Funktion aufgenommen, gespeichert und übermittelt. Der Verein hat eine Postanschrift mit Kommunikationsdaten und einer Bankverbindung an den Kreisverband zu melden, die dort gespeichert wird.
    2. Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    3. Im Rahmen seiner Pressearbeit informieren die Tagespresse und die Verbandszeitschrift über Ergebnisse und besondere Ereignisse. Diese Informationen werden auch auf der Internetseite des Vereins bzw. Verbands veröffentlicht.
  • §12 Auflösung des Vereins

    1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Blasmusikverband Baden-Württemberg Kreisverband Stuttgart/Filder e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.